Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin gesund und lebte bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 41 Jahren in ihrem Herkunftsland China. Sie spricht zudem Mandarin (MI-act. 344). Die soziale Wiedereingliederung in China dürfte ihr dementsprechend keine erheblichen Probleme bereiten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist somit ebenfalls zu verneinen.