5.3.5.3. Mit Blick auf allfällige Wiedereingliederungsprobleme im Herkunftsland ist – unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG – nicht entscheidend, ob es für eine ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Vielmehr geht es darum, ob die Wiedereingliederung der betroffenen Person in ihrer Heimat "stark gefährdet" erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2010 vom 18. August 2010, Erw. 6.3.1). Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen.