5.3.5.2. Wie bereits die Vorinstanz richtig dargelegt hat (act. 10 f.), hat sich die Beschwerdeführerin während ihres rund fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz sprachlich nicht und beruflich bestenfalls ansatzweise in der Schweiz integriert, während sich ihre soziale Integration aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen lässt. Gesamthaft betrachtet weist sie aufgrund ihrer in der Schweiz gelebten Ehe klarerweise keine derart starke Verwurzelung auf, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre. In der Beschwerde finden sich denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden.