auch kein geschütztes Vertrauen auf eine für die Beschwerdeführerin positive Aufenthaltsregelung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.3.3). 5.3.4.5. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten und der Vorbringen in der Beschwerde eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführerin somit kein nachehelicher Härtefall zuzugestehen.