5.3.4.4.3. Als einmalige Tätlichkeiten im Rahmen eines eskalierenden Streits erreichen die Handlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. August 2020 rechtsprechungsgemäss nicht die erforderliche Intensität und/oder Konstanz, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, in der ehelichen Beziehung zu verharren (vgl. vorne Erw. 5.3.4.2).