genommen hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die glaubhaft gemachten und somit anzunehmenden Gewalthandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, also das Zerren an deren Armen und die Schläge gegen deren Oberarme mit leichter Verletzungsfolge, sind mit der Staatsanwaltschaft X.-Y. als Tätlichkeiten zu qualifizieren (vgl. MIact. 173 ff.).