, dass ihr Ehemann ihr gegen die Oberarme geschlagen und ihr an den Armen gezogen hat, als die Eheleute darüber stritten, dass sie sich zum Schlafen mit ihrer Tochter einschliessen wollte. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen wird – entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 9) – auch durch den Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten und die infolgedessen ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft X.-Y. vom 11. Januar 2021 nicht entscheidend in Frage gestellt, zumal die Beschwerdeführerin den Verzicht plausibel begründet und die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus rein formellen Gründen nicht anhand