Nach dem Gesagten erscheint bei Betrachtung der gesamten Aktenlage grundsätzlich glaubhaft, dass sich der Vorfall vom 6. August 2020 so zugetragen hat, wie dies die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, den Sozialen Diensten und auch im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren geschildert hat. D.h., dass ihr Ehemann ihr gegen die Oberarme geschlagen und ihr an den Armen gezogen hat, als die Eheleute darüber stritten, dass sie sich zum Schlafen mit ihrer Tochter einschliessen wollte.