Belege für die leichten Hämatome, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von den Schlägen ihres Ehemannes am 6. August 2020 davontrug, liegen sodann nicht vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese nicht mehr sichtbar waren, als sie sie am 13. August 2020 der Polizei gegenüber erwähnte. Ansonsten wären die explizit angesprochenen Verletzungen fotografiert oder zumindest im Polizeibericht bestätigt worden. - 16 -