Weitere Vorfälle, bei denen der Ehemann der Beschwerdeführerin physische (oder auch psychische) Gewalt gegen diese angewendet hätte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Bei den Angaben zum Ehemann der Beschwerdeführerin im Polizeibericht vom 13. August 2020 ist denn auch die Formularzeile "Wiederholungsaggressor/in?" mit "Nein" ausgefüllt (MIact. 144). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei den Ereignissen vom 6. August 2020 um einen singulären Vorfall gehandelt hat.