Dem Verlaufsbericht der Sozialen Dienste vom 8. Januar 2021 (MIact. 343 f.) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen habe, zusammen mit ihrer Tochter im vor dem Haus parkierten Wohnwagen ihres Ehemannes einzuziehen, nachdem die Probleme der Eheleute überhandgenommen hätten. Dies etwa zum Zeitpunkt ihrer Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin gegen ihre Arme geboxt und an ihren Armen gezerrt. Daraufhin hätten ihr die Sozialen Dienste geraten, zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus Z. zu gehen, und ihr von einem weiteren Verbleib im Wohnwagen abgeraten.