Selbst dann nicht, wenn sich der Vorfall so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. 9). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Vorfall vom 6. August 2022 damit im Ergebnis richtig gewürdigt. 5.3.4.4.2. Nähere Angaben zu den Vorgängen vom 6. August 2020 macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wie bereits in ihrer Einsprache, nicht (siehe vorne Erw. 5.3.4.1). Sie verweist stattdessen auf den Polizeibericht Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Aargau vom 13. August 2020 sowie den Verlaufsbericht der zuständigen Sozialen Dienste vom 8. Januar 2021.