Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich zu Recht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nur äusserst knapp mit den Ereignissen vom 6. August 2020 auseinandergesetzt hat. Allerdings kommt in den knappen vorinstanzlichen Darlegungen zutreffend zum Ausdruck, dass der singuläre Vorfall die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG erforderliche Intensität nicht erreicht. Selbst dann nicht, wenn sich der Vorfall so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. 9).