5.3.4.4. 5.3.4.4.1. Betreffend den Vorfall vom 6. August 2020, welcher gemäss Beschwerde zur Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geführt habe und als eheliche Gewalt im Rechtssinn einen nachehelichen Härtefall begründe, ist sodann Folgendes festzuhalten: