Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits die hinreichend konkrete Gefahr sexuellen Missbrauchs des Kindes einer ausländischen Person durch deren Ehegatten eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG darstellen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die eheliche Gemeinschaft primär aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr aufgegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014, Erw. 6.1).