Die Vorinstanz hat angesichts der Vorbringen in der Einsprache zu Recht geprüft, ob rechtsgenügend glaubhaft sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin effektiv sexuelle Übergriffe auf deren Tochter verübte. Sie hat dies unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich der umfangreichen Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der zuständigen Sozialen Dienste und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, verneint. Die diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz (act. 8 f.) überzeugen. In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen ehelicher Gewalt sodann nicht mehr mit den allfälligen sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter (siehe vorne Erw.