Anders als noch in ihrer Einsprache an die Vorinstanz (MI-act. 290 f.) begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen ehelicher Gewalt in ihrer Beschwerde nicht mehr auch damit, dass ihr Ehemann im Verdacht stehe, sexuelle Übergriffe auf ihre Tochter verübt zu haben. Sie stützt den Vorwurf ehelicher Gewalt neu einzig auf die Ereignisse vom 6. August 2020 und wirft der Vorinstanz sogar vor, deren Erwägungen bezüglich der allfälligen sexuellen Übergriffe zielten an der Sache vorbei (act. 18). - 11 -