5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie vor, die eheliche Gewalt habe sich am 6. August 2020 ereignet. Wie aus dem Polizeirapport vom 13. August 2020 hervorgehe und sie bereits in ihrer Einsprache ausgeführt habe, habe sie an jenem Abend im Zimmer ihrer Tochter übernachten wollen und dabei die Türe des Kinderzimmers geschlossen. Dies habe ihr Ehemann nicht geduldet, weshalb er schliesslich handgreiflich geworden sei und ihr mit den Fäusten auf die Oberarme geschlagen habe, was zu Hämatomen geführt habe.