5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute – von der Heirat in X. am 16. Februar 2018 bis zur Trennung am 28. August 2020 – während rund zweieinhalb Jahren in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Konkrete Anhaltspunkte für ein längeres Andauern der anrechenbaren Ehedauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht auch nichts Derartiges geltend.