5. 5.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).