Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.3). 4. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit August 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat sie im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG.