Da gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (act. 4, 16) die Beschwerdeführerin seit August 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. Art. 49 AIG), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.