Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin einer niederlassungsberechtigten Person ab März 2018 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (act. 4, 16) die Beschwerdeführerin seit August 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. Art.