Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, indem sie den Ereignissen vom 6. August 2020 im Hinblick auf Art. 50 Abs. 2 AIG keine Beachtung schenke und insbesondere nicht berücksichtige, dass das anschliessende Verlassen der ehelichen Wohnung auf Anraten der Sozialen Dienste erfolgt sei. Im Übrigen setze die Vorinstanz für eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG ein Strafurteil voraus, was der bundesgerichtlichen Praxis widerspreche. -6-