1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie im Rahmen des Vorfalls vom 6. August 2020 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Dabei habe ihr Ehemann sie verbal und tätlich angegriffen, worauf sie sich gezwungen gesehen habe, mit ihrer Tochter Schutz im Frauenhaus Z. zu suchen. Die dergestalt erlittene eheliche Gewalt habe sie rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, indem sie den Ereignissen vom 6. August 2020 im Hinblick auf Art.