II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien unbestrittenermassen seit August 2020 getrennt. Damit seien bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen sei eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen.