Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter seien zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu verlängern.