Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 182 f., 204, 205 f., 257) verfügte das MIKA am 3. Juni 2021 die Nichtverlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde in die Verfügung miteinbezogen (MI-act. 262 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 286 ff.). Am 30. November 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):