handelt, ist daher nicht zu beanstanden. Der Führerausweis des Beschwerdeführers ist dementsprechend für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Nachdem diese vorliegend nicht überschritten wurde, fällt die Berücksichtigung einer allfälligen beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis ausser Betracht. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist demnach rechtmässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.