8. Zusammenfassend und im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Widerhandlung unter Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu subsumieren ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation, wonach es sich um eine mittelschwere Widerhandlung - 17 -