SVG von vornherein ausschliesst, kann die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein leichtes oder mittelschweres Verschulden anzulasten ist, vorliegend offengelassen werden. Im Übrigen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf Strassenverkehrsdelikte beziehen, die er nicht begangen habe (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahren unter Alko- hol- oder Drogeneinfluss), an der Sache vorbei und sind für die konkrete Beurteilung des vorliegenden Falls somit unbehelflich.