Die Strafbehörde hat den Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt, was das Vorliegen eines Verschuldens voraussetzt. Nachdem die Administrativbehörde vorliegend an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde gebunden ist, wonach den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, und die Qualifikation der Verkehrsgefährdung als mittelschwer (siehe vorne Erw. 6.4) die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG von vornherein ausschliesst, kann die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein leichtes oder mittelschweres Verschulden anzulasten ist, vorliegend offengelassen werden.