7.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei weder gerast noch sei er gemeingefährlich auf der Autobahn gefahren. Auch habe er weder unter Drogen- noch unter Alkoholeinfluss gestanden. Er sei nur durch den Blitz erschrocken und habe falsch reagiert. Dass er das Fahrzeug von der Unfallstelle weggefahren und diese selbständig geräumt habe, sei zudem positiv zu würdigen. Das Verschulden sei in Würdigung der Gesamtumstände, der Strafbestimmungen und der sehr tiefen Busse daher als gering bzw. leicht einzustufen.