7.2. Die Vorinstanz führte zum Verschulden sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zumindest fahrlässig gehandelt. Nach der Kollision wäre er zudem verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob sich sein Fahrzeug noch in einem betriebs- - 16 - sicheren und vorschriftsgemässen Zustand befinde. Dies habe er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen. In Würdigung sämtlicher Umstände könne daher nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Entsprechend treffe den Beschwerdeführer ein mittelschweres Verschulden.