Ein leichtes Verschulden – das neben einer geringen Gefährdung kumulativ gegeben sein müsste, damit eine Widerhandlung als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden könnte – liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen).