Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer nicht mehr leichten und damit mindestens mittelschweren Verkehrsgefährdung auszugehen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine mittelschwere Verkehrsgefährdung nicht konstruiert werden könne, nachdem die Strafbehörde ihn wegen Übertretungstatbeständen verurteilt habe, kann entsprechend nicht gefolgt werden (vgl. auch vorne Erw. 3.3).