Auch hier hätte aufgrund der defekten Räder die bei einer unvorhergesehenen Verkehrssituation geforderte ordnungsgemässe Reaktion ausbleiben können. Weitere Verkehrsteilnehmende mussten ausserdem nicht mit einem derart langsam fahrenden Fahrzeug auf der Strasse rechnen und hätten dadurch zu Fehlreaktionen verleitet werden können. Der Beschwerdeführer hat dabei die Gefahr einer Auffahrkollision erhöht. Sein Verhalten, - 15 - insbesondere das Fahren mit zwei defekten Rädern, hat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verkehrssicherheit somit zusätzlich gefährdet.