Durch die Fahrt auf dem Pannenstreifen hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende auf der Fahrbahn geschaffen, sondern auch für jene, welche den Pannenstreifen infolge eines Nothalts hätten benutzen müssen. Der Beschwerdeführer ist nach der Autobahnausfahrt zudem mit seinem defekten Fahrzeug und einer Geschwindigkeit von ca. 10–15 km/h auf dem Zwängiweg gefahren. Auch hier hätte aufgrund der defekten Räder die bei einer unvorhergesehenen Verkehrssituation geforderte ordnungsgemässe Reaktion ausbleiben können.