SR 741.21]) – auf dem Pannenstreifen weitergefahren, um die Autobahn über die nahegelegene Ausfahrt zu verlassen. Aufgrund der defekten Räder war nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug bei Auftreten einer unvorhergesehenen Verkehrssituation allenfalls nicht mehr ordnungsgemäss reagiert hätte und sich möglicherweise nicht mehr hätte abbremsen oder steuern lassen, ohne die Kontrolle darüber zu verlieren. Durch die Fahrt auf dem Pannenstreifen hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende auf der Fahrbahn geschaffen, sondern auch für jene, welche den Pannenstreifen infolge eines Nothalts hätten benutzen müssen.