36 Abs. 3 VRV). Jedoch hat er sein Fahrzeug nicht wie vorgesehen unmittelbar auf dem Pannenstreifen stehen lassen, die Unfallstelle gesichert und unverzüglich die Polizei informiert, sondern ist – unerlaubterweise (vgl. Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 59 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) – auf dem Pannenstreifen weitergefahren, um die Autobahn über die nahegelegene Ausfahrt zu verlassen.