Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit zwei defekten Rädern sowie abstehenden Carrosserieteilen die Autobahn A3 via Ausfahrt Zürich-Wollis- hofen verlassen und sein Fahrzeug am Zwängiweg in Zürich-Wollishofen abgestellt hat. Er beteuert, dass er damit eine gefährliche Situation für andere Verkehrsteilnehmende habe verhindern wollen. Tatsächlich hat er, indem er sein defektes Fahrzeug von der Überholspur auf den Pannenstreifen verschoben hat, die Gefahr eines Zusammenstosses mit weiteren Verkehrsteilnehmenden verringert. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von Pannenstreifen, denn sie sind ausdrücklich für Nothalte bestimmt (Art. 36 Abs. 3 VRV).