Ausserdem hat er sich selbst dabei verletzt und war aufgrund dessen zumindest bis Ende November 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Bestätigung vom 6. November 2020 [Strafakten, act. 7/6]). Bei gesamthafter Betrachtung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen seines Fahrzeugs für die übrigen Verkehrsteilnehmenden somit zweifellos eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, die sich im darauffolgenden Selbstunfall mit Sachschaden gar verwirklicht hat und die nicht mehr als leicht eingestuft werden kann.