tende Gefährdungslage geschaffen hat, welche sich in einem nicht unerheblichen Sachschaden am eigenen Fahrzeug sowie der Mittelleitplanke konkretisiert hat. Der Beschwerdeführer verkennt das Gefahrenpotential der Verkehrssituation, bagatellisiert den Sachschaden und bezeichnet ihn als "zufällige Randerscheinung eines Unfalles". Ausserdem hat er sich selbst dabei verletzt und war aufgrund dessen zumindest bis Ende November 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Bestätigung vom 6. November 2020 [Strafakten, act. 7/6]).