Aus dem Umstand, dass dadurch keine Drittpersonen konkret gefährdet wurden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist lediglich einer glücklichen Fügung geschuldet, dass zur fraglichen Zeit keine weiteren Verkehrsteilnehmenden unterwegs waren und daher ein Personenschaden an Dritten ausgeblieben ist. Das Verkehrsaufkommen war um ca. 03.55 Uhr zwar gering, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine nicht mehr als leicht zu wer- - 14 -