Auch hätten nachfolgende Verkehrsteilnehmende durch das ausser Kontrolle geratene Fahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht und dadurch zu unvorhersehbaren Reaktionen verleitet werden können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hat der Beschwerdeführer durch das Abkommen von der Fahrbahn bei hoher Geschwindigkeit, das unkontrollierte, quer über beide Fahrbahnen erfolgte Drehen, die Kollision mit der Mittelleitplanke sowie das anschliessende Zurückprallen des Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn für weitere Verkehrsteilnehmende eine Gefährdungssituation mit offensichtlich nicht mehr leichter Verletzungswahrscheinlichkeit geschaffen.