6.3. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der auf der Autobahn entstandene Sachschaden unerheblich sei, da er eine zufällige Randerscheinung des Unfalles darstelle. Er habe einen banalen Unfall verursacht und niemand sei gefährdet worden. Daraus eine mittelschwere Verkehrsgefährdung zu konstruieren, gehe fehl, nachdem der Strafrichter rechtskräftig entschieden habe, dass es sich lediglich um Übertretungen handle. Zudem habe der Beschwerdeführer, indem er mit seinem defekten Fahrzeug von der Autobahn gefahren sei, gerade eine gefährliche Situation für andere Verkehrsteilnehmer verhindern wollen.