Sowohl die Beherrschung des Fahrzeugs als auch das Führen eines Fahrzeugs in betriebssicherem Zustand seien für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschriften, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv nicht mehr leicht wiege. Es müsse aufgrund der verursachten nicht mehr nur leichten Verkehrsgefährdung daher von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden.