Indem der Beschwerdeführer nach der Kollision mit der Mittelleitplanke mit seinem erheblich beschädigten Personenwagen auf dem Pannenstreifen und von der Autobahn in Adliswil bis an den Zwängiweg nach Wollishofen immerhin einige Kilometer weitergefahren sei, habe er eine zusätzliche abstrakte Verkehrsgefährdung geschaffen. Sowohl die Beherrschung des Fahrzeugs als auch das Führen eines Fahrzeugs in betriebssicherem Zustand seien für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschriften, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv nicht mehr leicht wiege.