Der Beschwerdeführer hätte infolge des Kontrollverlusts über die Herrschaft seines Fahrzeugs zweifellos mit einem anderen Fahrzeug kollidieren können. Er habe somit bereits durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine zumindest mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Durch die defekten Räder, die zerbeulten und lockeren Carrosserieteile und das defekte Rücklicht habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers zudem Mängel aufgewiesen, die eine zusätzliche Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmende dargestellt hätten.