6.2. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei offensichtlich, dass nach einem Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug auf der Autobahn A3 ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung und Verletzung von weiteren Verkehrsteilnehmenden geschaffen werde. Es sei glücklichen Umständen zu verdanken, dass zur fraglichen Zeit, in der zwar nur wenig Verkehr geherrscht habe, niemand in den Unfall verwickelt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte infolge des Kontrollverlusts über die Herrschaft seines Fahrzeugs zweifellos mit einem anderen Fahrzeug kollidieren können.